Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erzeugnisse und Leistungen der Firma Carl Schrödter GmbH

 

1. Umfang und Lieferpflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt 
ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers entscheidend.
2. Kataloge und Prospekte einschließlich Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, es 
sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An Kostenvoranschlägen, 
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie 
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Änderungen des Lieferwerkes in der Konstruktion 
oder Ausführung berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.
3. Nebenabreden oder andere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns 
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
11. Preisstellung
Die jeweils infragekommenden Preisstellungen sind in unseren Angeboten und in den Preislisten bzw. 
in der Verkaufskorrespondenz angegeben. Wird auf diesen Punkt nicht besonders eingegangen, gilt der 
vereinbarte Preis als Nettopreis für Lieferung ab Lager Hamburg, ausschließlich Verpackung, als 
reine Gerätelieferung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Mehrwertsteuer. Wenn 
nicht ausdrücklich anders erwähnt, sind in unseren Preisen nicht enthalten: alle Maurer-, Putz-, 
Stemm-, Gerüst- und Malerarbeiten, alle Fundamente für die Aufstellung der Geräte und Anlagenteile, 
einschließlich der körper- und luftschalltechnischen Maßnahmen, alle Isolierungsarbeiten, thermisch 
und akustisch, alle Siel- und Abflussmaßnahmen nach unseren Angaben (z. B. freier Kühlwasser- und 
Schwitzwasserabfluss über Trichter), alle Wasserverrohrungsarbeiten außerhalb unserer Geräte und 
Anlagenteile (z. B. für Kühlwasser, Kaltwasser, Befeuchtungswasser und Heizwasser), alle 
elektrischen Verkabelungen außerhalb unserer Geräte und Anlagenteile, alle anderen in der 
Korrespondenz nicht ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.
111. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen des 
Verkäufers Eigentum des Verkäufers. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung 
untersagt. Der Wiederverkauf ist nur unter dem Vorbehalt gestattet, dass der Käufer die Forderung 
aus dem Weiterverkauf der vorbehaltlichten Ware an den Verkäufer abtritt. Wir bestehen bei allen 
Geschäftsvorfällen ausdrücklich auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt, der auch dann gilt, wenn 
der Bezieher unseren Lieferumfang weiterverkauft. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der 
Besteller. Auch wenn die durch uns gelieferten Materialien in ein Gebäude eingebaut und mit diesem 
fest verbunden werden, bleiben sie bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.
IV. Lieferfrist
Die Lieferfrist ist nur als annähernd zu betrachten, mit dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. 
Ereignisse höherer Gewalt oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten berechtigen uns, 
Lieferungen um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben 
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verspätete Lieferungen geben 
kein Recht auf Aufhebung des Auftrages, zu Schadenersatzansprüchen oder Konventionalstrafen. 
Teillieferungen sind zulässig.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist:
a) bei reiner Lieferung, und zwar, wenn die Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die 
Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt nach bestem
Ermessen des Lieferers.
b) bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb. Wenn ein Probebetrieb 
vereinbart ist, nach erstem Probebetrieb, vorausgesetzt, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme 
im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der 
Probebetrieb bzw. die Übergabe um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung 
auf den Besteller über.
c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden 
Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den 
Besteller über. Transportversicherung oder Lagerversicherung nach der Versandbereitschaftsmeidung 
sind in jedem Falle vom Besteller abzuschließen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann 
diese Versicherung über uns gedeckt werden.
Vl. Mängelrügen
Mängelrügen muss der Käufer spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bekannt geben. 
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, weil 
eine Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich ist, müssen spätestens innerhalb von 2 Wochen nach 
Probebetrieb, jedoch nicht später als 6 Wochen nach erster Auslieferung erfolgen. Nach Ablauf 
dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt. Ohne Zustimmung darf an dem bemängelten 
Stück nichts verändert werden. Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material oder Ausführungsfehlern 
können wir nach unserer Wahl im Rahmen der Materialgarantie Materialersatz leisten oder 
kostenfreien Ersatz des Liefergegenstandes stellen. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf 
Schadenersatz irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, z. 
B. Schadensvergütung, Arbeitslohnerstattung, Beförderungskosten etc. sind ausgeschlossen. Die 
Erhebung von Mängelrügen lässt die vereinbarten Zahlungsbedingungen unberührt.
VII. Garantie
Wir gewähren ein Jahr Materialgarantie vom Tage der Inbetriebnahme bzw. vom Liefertage an 
gerechnet, vorausgesetzt, dass die Inbetriebnahme nicht später als 3
Monate nach Lieferung bzw. gemeldeter Versandbereitschaft erfolgt. Bei reiner Gerätelieferung hat 
nur der Käufer Anspruch auf Materialgarantie, der spätestens 14 Tage nach Auslieferung der Ware die 
ausgefüllte Garantiekarte an uns eingeschickt hat.
Unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, ersetzen wir 
während des Garantiejahres schadhaft gewordene Teile im Austausch, wenn diese dem natürlichen 
Verschleiß unterliegen, und nur bedingt unter Materialgarantie fallen dann nur Teile in dem Umfang, 
wie der Hersteller (unsere Unterlieferanten) die Gewähr übernimmt.
Alle Frachtkosten beim Materialersatz gehen zu Lasten des Käufers, der auch die Garantiearbeiten, 
Fahrten und Arbeitskosten selbst übernehmen muss, soweit nicht ausdrücklich in der 
Garantievereinbarung des Kaufvertrages andere Bedingungen vereinbart worden sind.
Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße 
Behandlung, Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten. Für Glas, Lampen und 
Leuchtstoffröhren wird keine Garantie gewährt.
Die Ausführung von Garantiearbeiten durch Dritte entbindet uns von unserer Gewährleistungspflicht.
VIII. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind zu leisten:
1 . Netto ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung, frei Zahlstelle des Lieferers, sofern 
nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Erfolgt die vereinbarte Zahlung auch für eine Teillieferung nicht oder nicht rechtzeitig oder 
wird ein Wechsel oder Scheck bei Verfall nicht eingelöst, so wird die gesamte Restschuld sofort in 
bar fällig. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er 
wesentlich gegen eine andere ihm obliegende Verpflichtung oder wird über sein Vermögen das 
Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, so sind wir ohne weitere Mahnungs- und Fristsetzung 
nach unserer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des 
Vertrages die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen und für Rechnung des Käufers bestmöglich zu 
verwerten. Bei dieser Verwertung sind wir an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf 
nicht gebunden, so dass die Verwertung in der Weise erfolgen kann, die einen bestmöglichen Gewinn 
erwarten lässt.
Für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer ist der Verkäufer vorbehaltlich 
seiner weiteren Ansprüche berechtigt, die von ihm verkauften Gegenstände zu demontieren und 
fortzuschaffen, und es ist ihm zu diesem Zweck gestattet, mit Hilfspersonal die Räume des Käufers 
zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
3. Lieferungen ins Ausland erfolgen entgegen den zuvor genannten Zahlungsbedingungen rein netto 
ohne Abzug gegen ein unwiderrufliches bankbestätigtes Akkreditiv, zahlbar in Deutschland oder gegen 
Vorkasse.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom  Lieferer nicht anerkannten 
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, eben sowenig die
Aufrechnung mit solchen. IX. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar 
sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen 
verbindlich.
Stand: März 2008

1. Umfang und Lieferpflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers entscheidend.
  2. Kataloge und Prospekte einschließlich Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Änderungen des Lieferwerkes in der Konstruktion oder Ausführung berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.
  3. 3. Nebenabreden oder andere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

11. Preisstellung

Die jeweils infragekommenden Preisstellungen sind in unseren Angeboten und in den Preislisten bzw. in der Verkaufskorrespondenz angegeben. Wird auf diesen Punkt nicht besonders eingegangen, gilt der vereinbarte Preis als Nettopreis für Lieferung ab Lager Hamburg, ausschließlich Verpackung, als reine Gerätelieferung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Mehrwertsteuer. Wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt, sind in unseren Preisen nicht enthalten: alle Maurer-, Putz-, Stemm-, Gerüst- und Malerarbeiten, alle Fundamente für die Aufstellung der Geräte und Anlagenteile, einschließlich der körper- und luftschalltechnischen Maßnahmen, alle Isolierungsarbeiten, thermisch und akustisch, alle Siel- und Abflussmaßnahmen nach unseren Angaben (z. B. freier Kühlwasser- und Schwitzwasserabfluss über Trichter), alle Wasserverrohrungsarbeiten außerhalb unserer Geräte und Anlagenteile (z. B. für Kühlwasser, Kaltwasser, Befeuchtungswasser und Heizwasser), alle elektrischen Verkabelungen außerhalb unserer Geräte und Anlagenteile, alle anderen in der Korrespondenz nicht ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

111. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Wiederverkauf ist nur unter dem Vorbehalt gestattet, dass der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf der vorbehaltlichten Ware an den Verkäufer abtritt. Wir bestehen bei allen Geschäftsvorfällen ausdrücklich auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt, der auch dann gilt, wenn der Bezieher unseren Lieferumfang weiterverkauft. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Auch wenn die durch uns gelieferten Materialien in ein Gebäude eingebaut und mit diesem fest verbunden werden, bleiben sie bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.

IV. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist nur als annähernd zu betrachten, mit dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. 

Ereignisse höherer Gewalt oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten berechtigen uns, Lieferungen um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verspätete Lieferungen geben kein Recht auf Aufhebung des Auftrages, zu Schadenersatzansprüchen oder Konventionalstrafen. 

Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist:

a) bei reiner Lieferung, und zwar, wenn die Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.

b) bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb. Wenn ein Probebetrieb vereinbart ist, nach erstem Probebetrieb, vorausgesetzt, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übergabe um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Transportversicherung oder Lagerversicherung nach der Versandbereitschaftsmeidung sind in jedem Falle vom Besteller abzuschließen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann diese Versicherung über uns gedeckt werden.

Vl. Mängelrügen

Mängelrügen muss der Käufer spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bekannt geben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, weil eine Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich ist, müssen spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Probebetrieb, jedoch nicht später als 6 Wochen nach erster Auslieferung erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt. Ohne Zustimmung darf an dem bemängelten Stück nichts verändert werden. Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl im Rahmen der Materialgarantie Materialersatz leisten oder kostenfreien Ersatz des Liefergegenstandes stellen. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, z.B. Schadensvergütung, Arbeitslohnerstattung, Beförderungskosten etc. sind ausgeschlossen. Die Erhebung von Mängelrügen lässt die vereinbarten Zahlungsbedingungen unberührt.

VII. Garantie

Wir gewähren ein Jahr Materialgarantie vom Tage der Inbetriebnahme bzw. vom Liefertage an gerechnet, vorausgesetzt, dass die Inbetriebnahme nicht später als 3 Monate nach Lieferung bzw. gemeldeter Versandbereitschaft erfolgt. Bei reiner Gerätelieferung hat nur der Käufer Anspruch auf Materialgarantie, der spätestens 14 Tage nach Auslieferung der Ware die ausgefüllte Garantiekarte an uns eingeschickt hat.

Unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, ersetzen wir während des Garantiejahres schadhaft gewordene Teile im Austausch, wenn diese dem natürlichen Verschleiß unterliegen, und nur bedingt unter Materialgarantie fallen dann nur Teile in dem Umfang, wie der Hersteller (unsere Unterlieferanten) die Gewähr übernimmt.

Alle Frachtkosten beim Materialersatz gehen zu Lasten des Käufers, der auch die Garantiearbeiten, Fahrten und Arbeitskosten selbst übernehmen muss, soweit nicht ausdrücklich in der Garantievereinbarung des Kaufvertrages andere Bedingungen vereinbart worden sind.

Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten. Für Glas, Lampen und Leuchtstoffröhren wird keine Garantie gewährt.

Die Ausführung von Garantiearbeiten durch Dritte entbindet uns von unserer Gewährleistungspflicht.

VIII. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten:

  1. Netto ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung, frei Zahlstelle des Lieferers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Erfolgt die vereinbarte Zahlung auch für eine Teillieferung nicht oder nicht rechtzeitig oder wird ein Wechsel oder Scheck bei Verfall nicht eingelöst, so wird die gesamte Restschuld sofort in bar fällig. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er wesentlich gegen eine andere ihm obliegende Verpflichtung oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, so sind wir ohne weitere Mahnungs- und Fristsetzung nach unserer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen und für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Verwertung sind wir an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf nicht gebunden, so dass die Verwertung in der Weise erfolgen kann, die einen bestmöglichen Gewinn erwarten lässt.Für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner weiteren Ansprüche berechtigt, die von ihm verkauften Gegenstände zu demontieren und fortzuschaffen, und es ist ihm zu diesem Zweck gestattet, mit Hilfspersonal die Räume des Käufers zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
  3. Lieferungen ins Ausland erfolgen entgegen den zuvor genannten Zahlungsbedingungen rein netto ohne Abzug gegen ein unwiderrufliches bankbestätigtes Akkreditiv, zahlbar in Deutschland oder gegen Vorkasse.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom  Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, eben sowenig die Aufrechnung mit solchen.

IX. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

 

X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand: März 2008